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Änderungen ab 2025 für Kaminöfen – das müssen Haushalte jetzt wissen
Ab dem kommenden Jahr (2025) müssen sich diejenigen, die mit einem Kaminofen heizen, umstellen. Ab 2025 treten die Fristen des geltenden Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) in Kraft. Die Anlagen dürfen dann bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten.
Bisher eingebaute Kamin- und Holzöfen dürfen ab 2025 nur noch 0,15 Gramm Staub und 4 Gramm Kohlenmonoxid pro Kubikmeter Abgas ausstoßen. Die niedrigeren Grenzwerte sollen die Luft sauberer machen. Werden die Grenzwerte überschritten, muss bis zum 31. Dezember 2024 nachgerüstet werden. Ist wiederum eine Nachrüstung auf diese Werte technisch nicht möglich, muss der Ofen spätestens zum gleichen Zeitpunkt außer Betrieb genommen werden.
Betroffen sind in erster Linie alle kleineren und mittleren Feuerungsanlagen – also Kamine, Pelletöfen, Kachelöfen und Koksöfen –, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 errichtet wurden. Es gibt aber auch Ausnahmen. Schätzungen des Bundesumweltministeriums für das Jahr 2020 gehen davon aus, dass knapp vier Millionen Ofenbesitzer von der Regelung betroffen sind.
Die erste Frist des Bundes-Immissionsschutzgesetzes galt für Holzöfen, die vor 1984 eingebaut wurden. Sie mussten bis Ende 2017 nachgerüstet oder je nach Einzelfall stillgelegt werden. Es folgten Öfen, die bis zum Stichtag 31. Dezember 1994 eingebaut wurden. Sie mussten bis Ende Dezember 2020 nachgerüstet oder ersetzt werden.
Das gilt auch für einige der beliebten Schwedenöfen. Betroffen sind Anlagen, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 31. Dezember 2010 eingebaut und zugelassen wurden. Entscheidend ist das Typenschild des Ofens.
Quelle: www.focus.de